Sachsen (SN)

Landesinfo

Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.

Datensatz Liste
  • Landesenergieagenturen (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Sachsen [SN]

    https://www.saena.de/
    Anmerkungen:

  • Ziel Primärenergieverbrauch (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Sachsen [SN]

    k.A.

    Anmerkungen:

    Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich an unterschiedlichen Bezugsjahren aus, außerdem können die Berechnungsmethoden für die Reduktion der Treibhausgasemissionen variieren. Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.

    Stand der Recherche: 7/2013. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Endenergieverbrauch (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Sachsen [SN]

    k.A.

    Anmerkungen:

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Primärenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.

    Stand der Recherche: 10/2016. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Strom (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Sachsen [SN]

    Der Freistaat Sachsen hat das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien am Stromverbrauch bis zum Jahr 2025 auf 40 - 45 % zu steigern. Bis zum Jahr 2035 soll der Anteil dann 55 - 60 % betragen.

    Quelle: Energie- und Klimaprogramm Sachsen 2012 vom März 2013, "Sachsens Zukunft gestalten. Koalitionsvertrag 2014 bis 2019 zwischen der CDU Sachsen und der SPD Sachsen" vom Oktober 2014

    Anmerkungen:

    Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich nach unterschiedlichen Größen. In einigen Ländern werden sie in Bezug auf den Stromverbrauch (Menge der genutzten Kilowattstunden) angegeben, in anderen in Bezug auf die Stromerzeugung (Menge der erzeugten Kilowattstunden, also auch inklusive Export). Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 11/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Wärme (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Sachsen [SN]

    k.A.
    Anmerkungen:

    Nach § 18a EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) sind die Länder dazu verpflichtet, über ihre Aktivitäten zu erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältemarkt dem Bund zu berichten. Die eingehenden Berichte werden auf der Homepage des Bundesumweltministeriums veröffentlicht.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Effizienz (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Sachsen [SN]

    Sachsen hat einen Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung an der Stromerzeugung von 30% bis 2020 zum Ziel.

    Quelle: Hintergrundpapier zu den Zielen der künftigen Klimaschutz und Energiepolitik des Freistaates Sachsen

    Anmerkungen:

    Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Reduktion) (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Sachsen [SN]

    2050: Weitgehende Dekarbonisierung

    Anmerkungen:

    Stand der Recherche: Dezember 2022. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Förderprogramme (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Sachsen [SN]

    Förderrichtlinie Klimaschutz (RL Klima/2014)
    Richtlinie Zukunftsfähige Energieversorgung (RL Energie/2014)
     
  • Energie- und Klimaschutzkonzepte (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Sachsen [SN]

    Energie- und Klimaprogramm Sachsen 2012 (verabschiedet im März 2013)

  • Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Sachsen [SN]

    Energie- und Klimaprogramm Sachsen 2021 vom Juni 2021: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/37830
    Anmerkungen:

    Recherchestand: Dezember 2022

  • Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Sachsen [SN]

    Landesentwicklungsplan 2013 (LEP 2013)

    Fassung vom 12.07.2013

    Zusammenfassung

    Der Landesentwicklungsplan ist das zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende landesplanerische Gesamtkonzept zur räumlichen Ordnung und Entwicklung Sachsens. Er legt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Ordnung und Entwicklung auf der Grundlage einer Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung fest.

    EE-spezifische Regelungen

    Nach Z.5.1.1 wirken die Träger der Regionalplanung darauf hin, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien flächensparend, effizient und umweltverträglich erfolgen kann.

    Nach Z 5.1.3 sind in den Regionalplänen die räumlichen Voraussetzungen zum Erreichen des Ausbauziels für die Windenergie entsprechend dem Flächenanteil der jeweiligen Planungsregion an der Gesamtfläche des Freistaates Sachsen (regionaler Mindestenergieertrag) zu sichern. Die Nutzung der Windenergie ist dabei durch eine abschließende, flächendeckende Planung nach dem Prinzip der dezentralen Konzentration in den Regionalplänen durch die Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie räumlich zu konzentrieren. Nach G 5.1.5 sollen bei der Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergie unter anderem die Windhöffigkeit, bestehende technogene Vorbelastungen der Landschaft, insbesondere Autobahnen und andere Infrastrukturtrassen sowie die durch den Braunkohlenabbau geprägten Gebietsregionen, Lagen, welche nicht in besonderer Weise die Kulturlandschaft prägen, die Möglichkeiten der Netzeinspeisung, Repowering und die lokale Akzeptanz von Windenergieanlagen, auch im Hinblick auf einen hinreichenden Abstand zu Wohngebieten berücksichtigt werden. Die Nutzung von Waldgebieten soll grundsätzlich vermieden werden.

    Nach G 5.1.6 sollen die Träger der Regionalplanung darauf hinwirken, Altanlagen, deren Energieertrag außer Verhältnis zu störenden Auswirkungen steht, durch neue Windenergieanlagen an geeigneten Standorten zu ersetzen. Dazu sollen in den Regionalplänen Vorrang- und Eignungsgebiete oder Teilflächen solcher Gebiete festgelegt werden, innerhalb derer die Errichtung von Windenergieanlagen nur zulässig ist, wenn bestimmte Windenergieanlagen außerhalb von Vorrang- und Eignungsgebieten zurückgebaut werden.

    Nach Z 5.1.7 dürfen Flächen für Biomasseanlagen im Bebauungsplan nur festgesetzt werden, wenn die entstehende Abwärme überwiegend genutzt und der Bedarf an Biomasse überwiegend aus der näheren Umgebung gedeckt werden kann.

    G 5.1.8 Die Träger der Regionalplanung wirken darauf hin, dass die regionalen Potenziale zur Nutzung der oberflächennahen Geothermie und der Nutzung von Grubenwässern aufgezeigt werden.

    Links zur Quelle

    http://www.landesentwicklung.sachsen.de/11117.htm

    http://www.landesentwicklung.sachsen.de/download/Landesentwicklung/LEP_2013.pdf

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    Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (SächsLPlG)

    Fassung vom 11.06.2010, letzte Änderung vom 11.12.2018

    Zusammenfassung

    Nach § 1 Abs. 2 sind der Gesamtraum des Freistaates Sachsen und seine Teilräume einschließlich des Untergrunds im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne einschließlich ihrer Verwirklichung sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

    EE-spezifische Regelungen

    Nach § 2 Abs. 1 darf die Festlegung von Eignungsgebieten nur in Verbindung mit der Festlegung von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen.

    Nach § 4 Abs. 1 haben die Regionalen Planungsverbände für ihre Planungsregion einen Regionalplan aufzustellen. In den Regionalplänen sind die Grundsätze und Ziele übergeordneter Planungsebenen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft, des regionalen Leitbildes sowie der Raumentwicklung räumlich und sachlich auszuformen. Die Regionalpläne müssen sich in die angestrebte Entwicklung des Landes einfügen, wie sie sich aus dem Landesentwicklungsplan sowie aus den für die Raumordnung und Landesentwicklung bedeutsamen Entscheidungen des Landtages ergibt. Hierbei sind die für die Raumordnung und Landesentwicklung bedeutsamen Entscheidungen der Staatsregierung und der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde zu berücksichtigen.

    Die Anlage (zu §17 Abs. 2 Satz 1) führt Planungen und Maßnahmen auf, über die Informationen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 im Raumordnungskataster verfügbar sein müssen:

    7. Energieversorgung
    7.1 Kraftwerke (mehr als 10 Megawatt Leistung bei konventionellen Energieträgern)
    7.2 Fotovoltaik-Freiflächenanlagen (Leistung größer oder gleich 100 Kilowatt)
    7.3 Windenergieanlagen (Gesamthöhe größer 35 m oder Leistung größer 100 Kilowatt)
    7.4 Wasserkraftanlagen (Leistung größer 100 Kilowatt)
    7.5 Anlagen zur Gewinnung von Bioenergie (Leistung größer 500 Kilowatt)
    7.6 Anlagen zur Nutzung von Geothermie (Leistung größer 500 Kilowatt) Mittel- und Hochspannungsleitungen im Außenbereich
    7.7 Gasversorgungsanlagen und Gashochdruckleitungen (ab 16 bar) im Außenbereich
    7.8 Fernwärmeleitungen (Nennweite größer als 200 Millimeter)

    15. Regionalplanung
    15.1 Vorrang- und Vorbehaltsgebiete (zum Beispiel Natur und Landschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Nutzung Windenergie)
    15.2 regionale Grünzüge und Grünzäsuren
    15.3 Landschaftsprägende Höhenzüge und Kuppen
    15.4 Braunkohlenpläne

    Links zur Quelle

    http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=SaLPlG

    http://www.landesentwicklung.sachsen.de/download/Landesentwicklung/Landesplanungsgesetz.pdf

    https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/11430-Landesplanungsgesetz#ef

    Anmerkungen:

    Recherchestand: März 2019.